Konkreter Fall – trotz allem

Kommt es konkret zu sexueller Belästigung, müssen die Arbeitgebenden eine aktive Haltung einnehmen und der Belästigung innert kürzester Frist ein Ende bereiten.

Es geht darum, die Situation zu klären und sich mit den involvierten Personen zu unterhalten, um – wenn möglich – intern eine Lösung zu finden.

Scheint das interne Verfahren nicht auszureichen, können die Parteien ein externes Verfahren in Anspruch nehmen und sich an die kantonale Schlichtungskommission wenden. Diese wird die Parteien anhören und eine Schlichtung anstreben, um eine Einigung zu erzielen.

Ist die Schlichtung erfolglos, kann die klagende Partei innert drei Monaten beim zuständigen Zivilgericht Klage einreichen. Sie kann auch auf die Schlichtung verzichten und direkt Klage einreichen.

In den nebenstehenden Unterlagen finden Sie ein Schema des internen Verfahrens, das vom Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) erstellt wurde.

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