Pflichten der Arbeitgebenden

Eine der wichtigsten Pflichten der Arbeitgebenden ist es, die Gesundheit und Persönlichkeit der Angestellten innerhalb des Betriebs zu schützen.

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss insbesondere sicherstellen, dass es am Arbeitsplatz nicht zu geschlechtsbezogener Diskriminierung kommt. Hierzu muss er oder sie alle nützlichen Massnahmen ergreifen, um sexuelle Belästigung zu verhindern. Kommt es trotz Präventionsmassnahmen zu Belästigung, muss er oder sie dafür sorgen, dass die Belästigung sofort aufhört und dass das Opfer geschützt wird. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann für die Situation haftbar gemacht werden (Kausalhaftpflicht), ausser er oder sie könne beweisen, nach Artikel 5 Absatz 3 GlG Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigungen ergriffen zu haben.

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